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Für die Öffentlichkeit

Krankenschein/ Anonymer Behandlungsschein

Der Krankenschein stellt eine Möglichkeit dar, wie die Bundesländer die Gesundheitsversorgung von Geflüchteten und Asylsuchenden regeln können. Er regelt unter anderem den Leistungsumfang und die Notfallversorgung der Gesundheitsversorgung.

Wie funktioniert der Krankenschein?

Verwaltungsmitarbeiter*innen des zuständigen Sozialamts stellen einen Krankenschein aus, mit dem die Asylsuchenden eine Ärzt*in aufsuchen können. Sowohl die Kostenabrechnung als auch die Kostenübernahme erfolgt durch das Sozialamt. Derzeit gibt es bei der Vergabe von Krankenscheinen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen in den Ländern und Kommunen: (1) Die Asylsuchenden erhalten auf Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde einen Einzelkrankenschein zur Vorlage bei der behandelnden Ärzt*in. Für jede weitere Behandlung ist ein erneutes persönliches Vorsprechen zur Prüfung und die erneute Ausstellung eines Krankenscheins beim Sozialamt erforderlich. (2) Die Asylsuchenden erhalten von ihrem lokal zuständigen Sozialamt alle drei Monate pauschal einen Krankenschein für das laufende Quartal (teilweise unaufgefordert postalisch zugestellt) mit dem sie dann zu jeder Ärzt*in ihrer Wahl gehen können.

Überweisungen an Fachärzt*innen und Krankenhauseinweisungen
Für Überweisungen zu Fachärzt*innen und andere Ärzt*innen muss ein neuer Krankenschein beim Sozialamt beantragt werden. Wird der Krankenschein bei der erstbehandelnden Ärzt*in hinterlegt, muss diese die Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung durch eine andere (Fach-)Ärzt*in bescheinigen. Auf dem Überweisungsschein wird dann ein Hinweis „Leistungen nach AsylbLG“ vermerkt. Das gleiche gilt für eine geplante Einweisung ins Krankenhaus: Erst mit der vorherigen Zustimmung des Kostenträgers – dem Sozialamt – kann eine Einweisung für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus erfolgen. Die Kostenabrechnung und -übernahme erfolgt auch hier mittels Krankenschein über die Sozialbehörde.

Notfallbehandlung
Anders als bei einer geplanten ambulanten oder stationären Behandlung kann im medizinischen Notfall eine Behandlung bei einer niedergelassenen Ärzt*in oder im Krankenhaus auch ohne vorherige Vorlage eines Krankenscheins erfolgen. Die Abrechnung der erfolgten Leistung können die niedergelassenen Ärzt*innen und Krankenhausverwaltungen unmittelbar gegenüber dem Sozialamt als Kostenträger geltend machen – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen reduzierten Leistungsumfangs nach AsylbLG.

Leistungsumfang
Gesetzliche Grundlage der Krankenbehandlung und des Leistungsumfangs sind die §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die – gegenüber den Gesundheitsleistungen für gesetzlich Versicherte – eine reduzierte medizinische Versorgung nahelegen.

Probleme der Gesundheitsversorgung nach AsylbLG mittels Krankenschein

Uneindeutige und damit willkürliche Auslegungen des Leistungsumfangs
Was die Leistungen nach AsylbLG umfassen und ausschließen, ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und führt nicht selten zu Leistungsverweigerung seitens der Sozialbehörde sowie durch Amtsärzt*innen im Falle von Begutachtungen. So wird beispielsweise die Einschränkung der Versorgung auf „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“ in der restriktiven Interpretation des Gesetzestextes dahingehend ausgelegt, die Behandlung chronischer Erkrankungen seien ausgeschlossen, weil sie nicht akut seien. Jedoch können auch chronische Erkrankungen schmerzhaft sein. Zudem ist es medizinisch nicht eindeutig, wann von einer akuten und wann von einer chronischen Erkrankung die Rede ist. Dies ist ein grundsätzliches Problem des reduzierten und uneindeutigen Leistungsspektrums nach AsylbLG: Die praktischen Auslegungen sind von Kommune zu Kommune und von Sachbearbeiter*in zu Sachbearbeiter*in sehr unterschiedlich.

Spezifische Willkür bei der Krankenscheinvergabe
Tut sich hier bereits medizinisch fachkundiges Personal schwer, so ist der behördlichen Willkür Tür und Tor geöffnet durch die Praxis der Krankenscheinvergabe. Denn: Sachbearbeiter*innen der Sozialämter – die in der Regel keine medizinische Fachausbildung absolviert haben – entscheiden über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung und darüber, ob es sich zum Beispiel nach ihrer Wahrnehmung um eine akute, schmerzhafte oder chronische Erkrankung handelt. Somit wird die Entscheidung über einen notwendigen Behandlungsbedarf in die Hände von Verwaltungsmitarbeiter*innen gelegt. Ein konkreter Behandlungsbedarf kann jedoch erst nach einer – von medizinischem Fachpersonal – durchgeführten Untersuchung und ggf. einer daraufhin erfolgten Diagnose festgestellt werden. Für die Betroffenen bedeutet diese Praxis Angst und das Gefühl des Ausgeliefertseins gegenüber den Mitarbeiter*innen des Sozialamts. Mit der Folge, dass aus Furcht und Unsicherheit Krankenscheine nicht oder nur nach gravierender Verschlechterung des – dann akuten – Gesundheitszustands beantragt werden. Durch die Verschleppung erleiden die Betroffenen unnötig Schmerzen, Krankheiten verschlimmern sich, sogar Todesfälle sind dokumentiert. 1 Auch behandelnde Ärzt*innen sind häufig verunsichert, welche Behandlungen vom Kostenträger anerkannt und somit abgerechnet werden können; sie kennen Verfahrenswege und gesetzliche Grundlagen nicht. Sie lassen sich daher nicht selten von hinreichenden Behandlungen abhalten.

Stigmatisierung und Diskriminierung durch Krankenscheinpraxis
Ein weiteres Problem liegt in der Stigmatisierung und Diskriminierung durch eine sichtbare Sonderbehandlung und Markierung als Asylsuchende. Dies betrifft sowohl die Situation der Beantragung eines Krankenscheins beim Sozialamt als auch beim Vorsprechen in der ärztlichen Praxis. Weder Sprechstundenhelfer*innen noch Ärzt*innen sind frei von Vorurteilen und Ressentiments gegenüber Asylsuchenden und Geflüchteten. Durch den sichtbaren Vermerk „Asylsuchender“ oder „Leistungsbeschränkung nach AsylbLG“ auf Kranken- und Überweisungsscheinen wird eine vorbehaltlose und möglichst vorurteilsfreie Begegnung und eine unvoreingenommene Beurteilung dessen, was medizinisch notwendig ist, verhindert.

Bürokratische Hürden und erhöhte Kosten
Der Deutsche Ärztetag hat – ähnlich wie die Wohlfahrtsverbände, Flüchtlingsräte und gesundheitspolitische Akteur*innen – in den vergangen Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die medizinische Versorgung von Geflüchteten und Asylsuchenden durch die Vergabepraxis von Krankenscheinen durch einen erhöhten Verwaltungsaufwand unnötig Kosten verursache und eine patient*innengerechte medizinische Versorgung behindere. Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in Bremen (2005) und Hamburg (2012) habe hingegen gezeigt, dass diese aufgrund der Einsparungen an Verwaltungsvorgängen mit ihrem hohen administrativen Prüf- und Abrechnungsaufwand auch die Sozialbehörden personell und kostenmäßig entlastete. Aus der Perspektive der Leistungsberechtigten fallen mit der eGK bürokratische Hürden der Krankenscheinbeantragung weg, sie erhalten einen unkomplizierteren Zugang zu den Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz.

Konzept des anonymen Behandlungsscheins (für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus)

Konzept
Der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Aufenthaltsstatus ist ein Menschenrecht, zu dem sich Deutschland in mehreren völkerrechtlich bindenden Abkommen bekannt hat. 1

Dennoch erhalten Asylsuchende und Geflüchtete, Geduldete und Menschen ohne Aufenthaltsstatus nach Wortlaut und Praxis des AsylbLG nur reduzierte medizinische Leistungen. Diese unzureichende medizinische Versorgung kann zu Chronifizierung bzw. Verschlechterungen des Krankheitsverlaufs bis hin zum Tod führen. Neben den individuellen Folgen werden dadurch auch höhere Kosten für das Gesundheitssystem verursacht.

Besonders erschwert ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Die meisten Sozialämter und viele Behandlungsstellen übermitteln ihre Daten an die Ausländerbehörden; angesichts der Gefahr rascher Abschiebung suchen die Betroffenen nicht oder erst bei stark verschlimmerter Krankheit Arztpraxen oder Krankenhäuser auf. Eine Behandlung auf Basis des Anonymen Behandlungsscheins soll diesen Menschen

  • einen Zugang zu medizinischen Behandlungen ohne Angst vor Weitergabe der Daten an Behörden vermitteln, und zugleich
  • eine Gesundheitsversorgung nach dem allgemeinen Standard gesetzlicher Krankenversicherungen ermöglichen, wie es dem Menschenrecht auf gesundheitliche Versorgung entspricht.

Das Konzept wurde vom Medibüro Berlin (Netzwerk für das Recht auf Gesundheitsversorgung aller Migrant*innen)  und der Medizinischen Flüchtlingshilfe Göttingen entwickelt und für Niedersachsen zusammen mit dem Medinetz Hannover weiter ausgearbeitet. Der Behandlungsschein oder die Gesundheitskarte soll die freie Wahl der Ärzt*innen und Therapeut*innen gewährleisten, er darf keine einschränkenden Kennzeichnungen des Behandlungsumfangs enthalten, die Kosten für die notwendigen Dolmetscher*innen zur medizinischen Behandlung sollen Teil des Leistungsumfangs sein. Die Vergabe des Behandlungsscheins erfolgt durch, unabhängige Flüchtlingsorganisationen mit guter örtlicher Vernetzung, die langjährig in der medizinischen Versorgung der Betroffenen tätig und entsprechend bekannt sind; durch ärztliche Leitung ist der Geheimschutz für die Betroffenen gewahrt. Das entsprechend qualifizierte Personal in Vergabestellen dieser Organisationen klärt das Gesundheitsproblem und die soziale Lage der sie aufsuchenden Menschen. Es stellt anschließend bei Bedarf einen Krankenschein (Behandlungsschein) oder eine Gesundheitskarte aus und vermittelt die Klient*innen an Arztpraxen oder Krankenhäuser. Zudem wird auf Wunsch eine Weitervermittlung zu aufenthaltsrechtlichen Beratungseinrichtungen gewährleistet. Die Finanzierung erfolgt entweder durch eine Krankenkasse (bei Gesundheitskarte), oder durch einen Fonds der jeweiligen Gemeinde oder des Bundeslandes (bei Krankenschein), der von der unabhängigen Organisation bzw. Vergabestelle verwaltet wird. Die Leistungen sollen – wie bei allen Kassenpatient*innen – „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein (§ 12 Abs. 1 SGB V); in Anlehnung an § 27 Abs. 1 SGB V besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach medizinischer Indikation.

Quellen und weiterführende Literatur:

Medizinische Flüchtlingshilfe Göttingen (2014): Anonymisierter Krankenschein

Niedersächsischer Landtag (2014): Entschließung. Medizinische Versorgung für Flüchtlinge in Niedersachsen sicherstellen. Drucksache 17/1619

Niedersächsicher Landtag (2014): Unterrichtung. Medizinische Versorgung für Flüchtlinge in Niedersachsen sicherstellen. Drucksache 17/2621

Mylius (2015): Rechtliches zum Leistungsumfang der medizinischen Versorgung für MigrantInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus

Quellen und weiterführende Literatur:

  • Classen, Flüchtlingsrat Berlin: Sozialleistungen zur Krankenbehandlung nichtversicherter Ausländer
  • Flüchtlingsrat Berlin, Oktober 2014: Stellungnahme zur Anhörung des AS-Ausschusses des Deutschen Bundestages zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG“, BT-Drs.18/2592 vom 22.9.2014, S. 39 ff.

  • taz nord vom 06.01.2015: Im Flüchtlingsheim Kind verloren. Auf der Suche nach Verantwortlichen, Beitrag von Lena Leebucari

  • 118. Deutscher Ärztetag vom 12.05. – 15.05.2015, Drucksache VI – 119

  • Konzept des anonymen Behandlungsscheins (für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus)

Fußnoten:

  1. Beispiele hierfür sind: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights („UN-Sozialpakt“, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12), Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Art. 24), Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 35). ↩

Beratungs-/ Vermittlungsstellen

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Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

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